Durch die Klarstellung von Art. 4 UN-KRK, dass in den Vertragsstaaten alle geeigneten Verwaltungsmaßnahmen zur Verwirklichung der Kinderrechte getroffen werden, ist die Verwaltung herausgefordert, sich mit allen geeigneten Maßnahmen dafür einzusetzen. Das bedeutet, Kinderfreundlichkeit als Umsetzung der Kinderrechte zum Leitprinzip des Verwaltungshandelns zu machen, und zwar nicht als abstrakt geregelte Materie, sondern im Konkreten. Dies gilt insbesondere auch für das Kindeswohlprinzip in Art. 3 UN-KRK. Im VorOrt-Gespräch am 12.03.2020 wurde deutlich, dass der Vorrangbegriff des Kindeswohls in der Verwaltung, in der Politik und in den Schulen noch nicht ausreichend bekannt oder im Bewusstsein der Mitarbeitenden verankert ist. Der Vorrangbegriff benötigt zu seiner Umsetzung eine rechtliche Klarstellung im Rahmen der Abwägung in Verwaltungsakten, die die Lebenswelt von Kindern und Jugendlichen beeinflussen.
Sarah-J.Nilsson, Anika Bolten, Katharina Franke and 2 more
Rüdiger Träbing, Sarah-J.Nilsson, Alexander Schöberl and 2 more
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